Mietbedingungen


Mietbedingungen

 

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.

  2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.

  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

 

§ 2 Kosten und Versicherung

  1. Alle Kosten des Betriebes der Mietsache trägt der Mieter, insbesondere auch alle mit deren Besitz und Betrieb verbundenen Steuern und Abgaben aller Art.

  2. Der Mieter hat die gesetzlichen Vorschriften, die für den Besitz und den Betrieb der Mietsache gelten und von denen er sich Kenntnis zu verschaffen hat, zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, die Anweisungen der Vermieterin bezüglich Wartung und Gebrauch der Geräte zu beachten oder einenWartungsvertrag mit der Vermieterin abzuschließen.

  3. Der Mieter verpflichtet sich weiter, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschaden zu versichern. Darüber hinaus kann die Vermieterin den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung verlangen. Der Mieter überträgt hiermit sämtliche ihm zustehende Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf die Vermieterin. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann die Vermieterin eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.

  4. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er die Vermieterin von allen Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben können, zu Lasten des Mieters.

 

§ 3 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

  2. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Statt eine Entschädigung zu verlangen, kann der Mieter nach Setzung angemessener Nachfrist und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet. Schadensersatzansprüche des Mieters bei Verzug aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleiben unberührt.

 

§ 4 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. DieKosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

  2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

  3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

  4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

 

§ 5 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei a) grobem Verschulden des Vermieters b) der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 4 Nr. 3 und 4 sowie § 5 Nr. 1 entsprechend.


§ 6 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

  1. Der Mietzins ist pünktlich ohne besondere Aufforderung unter Angabe der Mietvertragsnummer zu zahlen. Der Mieter erteilt der Vermieterin die Genehmigung zum Bankeinzugsverfahren.

  2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

  3. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

  4. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen.

  5. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

  6. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

  7. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietsache gegen Feuer, Einbruch und Leitungswasserschäden zu versichern. Er übertragt hiermit sämtliche ihm zustehenden Ansprüche aus den vorgenannten Versicherungen auf die Vermieterin. Ferner hat der Mieter die Mietsache in seine übliche Betriebshaftpflichtversicherung einzuschließen. Sollte der Mieter den Nachweis der vorgenannten Versicherungsdeckungen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages nicht erbracht haben, so kann die Vermieterin eine Versicherungsgesellschaft beauftragen, die genannten Gefahren zu Lasten und im Namen des Mieters zu versichern.

  8. Solange der Vertrag läuft oder solange sich der Mieter im Besitz der Mietsache befindet, hat er die Vermieterin von allen Ansprüchen irgendwelcher Art, die Dritten aufgrund der Aufstellung oder des Betriebs oder der Wartung der Mietsache zustehen könnten, freizustellen. Ebenso gehen alle etwaigen Haftpflichtansprüche Dritter, die sich aus dem Transport und der sonstigen Handhabung der Mietsache ergeben könnten, zu Lasten des Mieters.



§ 7 Eigentum, Untervermietung, Forderungsabtretung

  1. Die Mietsache bleibt uneingeschränkt Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin kann wegen der Vorfinanzierung der Mietraten das Eigentum auf Dritte zur Sicherheit übertragen.

  2. Der Mieter darf die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte nicht übertragen und nicht belasten, insbesondere ist er weder zur Veräußerung des Mietgegenstandes, noch zu Verpfändung, Sicherungsübereignung, Untervermietung, Unterverpachtung oder einer ähnlichen Verfügung über den Mietgegenstand berechtigt.

  3. Der Mieter darf Eigentumsschilder, Etiketten oder Kennzeichen der Vermieterin an oder auf der Mietsache weder entfernen, noch abändern oder entstellen.

  4. Außer notwendig-technisch-funktionellen Vorrichtungen darf der Mieter ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vermieterin keine Änderung an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Alle zusätzlichen Teile gehen mit dem Einbau in das Eigentum der Vermieterin über. Entschädigungsansprüche für mögliche Wertverbesserungen kann der Mieter – auch bei Zustimmung der Vermieterin zur Verbesserung – in keinem Falle geltend machen.

  5. Der Mieter hat eine drohende oder erwirkte Zwangsvollstreckung in der Mietsache der Vermieterin unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und das Pfändungsprotokoll sowie Namen und Adresse des Gläubigers und Gerichtsvollziehers beizufügen, sowie die Kosten einer Intervention einschließlich der eines Korrespondenzanwaltes zu tragen. Entsprechendes gilt auch für alle sonstigen Fälle einer Beschlagnahme.

  6. Der Mieter hat die Vermieterin auch von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, hinsichtlich des Grundstückes, auf dem sich die Mietsache befindet, unverzüglich zu unterrichten. Auch insoweit hat der Mieter sämtliche Interventionskosten zu tragen.

  7. Die Vermieterin ist berechtigt, ihre Ansprüche aus diesem Vertrag und ihr Eigentum an der Mietsache abzutreten oder zu übertragen.

  8. Überträgt die Vermieterin ihre Rechte aus dem Mietvertrag und ihr Eigentum an der Mietsache, so gehen mit Wirkung für die Zukunft, die Rechte der Vermieterin aus diesem Vertrag auf den Sicherungseigentümer über. Ungeachtet dieser Übertragung verbleiben sämtliche, sich aus diesem Vertrag für die Vermieterin ergebenden Pflichten bei dieser. Der Mieter kann irgendwelche Rechte, die ihm gegen die Vermieterin zustehen, dem Dritten in keiner Weise entgegensetzen, es sei denn, dass der Dritte solche Verpflichtungen durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Mieter übernommen hat.



§ 8 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet,
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
    b) die sach- und fachgerechteWartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
    c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.



§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).

  2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

  3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 8 Nr. 1 Buchstabe b und c gilt entsprechend.

  4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.



§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

  2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenen Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

  3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne des § 9 nicht unverzüglich beanstandet worden sind. Anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln muss dies innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet werden.

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

  3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

  4. Der Mieter hat bei allen Unfällen den Vermieter zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen.

  5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

§ 12 Kündigung

Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar. Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

  1. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
    a) im Falle des § 6 Nr. 4;
    b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, nach denen sich die Kreditwürdigkeit des Mieters wesentlich mindert;
    c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
    d) in Fällen von Verstößen gegen § 8 Nr. 1.

  2. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nummer 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 6 Nr. 4 in Verbindung mit §§ 10 und 11 entsprechende Anwendung.

  3. Falls zum Zeitpunkt der Kündigung nach Nr. 2 die vertragliche Restmietzeit weniger als zwei Monate beträgt, ist der Vermieter berechtigt einen pauschalen Schadensersatz in Höhe der bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende entstehenden Mietzinsen zu verlangen, sofern nicht der Mieter einen geringeren Schaden nachweist. Schadensersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, verspäteter Rückgabe etc. bleiben hiervon unberührt. Bei längerer Restmietzeit wird sich der Vermieter um eine schnelle Weitervermietung bemühen und den Schaden konkret berechnen.

  4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

 

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

  1. Sollte es dem Mieter schuldhaft unmöglich sein, die ihm nach § 10 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

 

§ 14 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

  3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess – ist, wenn der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

Stand: 07/2012

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