Montagebedingungen


Bedingungen für Montage-, Reparatur- und Kundendienstleistungen


§ 1 Allgemeines 

  1. Diese Bedingungen gelten für Montage-, Reparatur- und Kundendienstarbeiten an Industriemaschinen und deren Teile. Ergänzend gelten unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen.

  2. Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gleiche gilt für entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers, auch wenn sie nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.

  3. Mit der Übertragung des Reparaturauftrages gilt gleichzeitig die Erlaubnis zu Unteraufträgen und Probeeinsätzen als erteilt.


§ 2 Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers

Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Auftraggeber ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird. Ein Kostenvoranschlag kann an den Auftraggeber bei nicht Zustandekommen des Auftrages berechnet werden.


§ 3 Fälligkeit, Zahlung des Rechnungsbetrages

  1. Zahlungen sind spätestens am auf der Rechnung vermerkten Zahlungsziel fällig, soweit in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers nichts anderes bestimmt ist. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu zahlen.

  2. Beanstandungen einer Rechnung müssen schriftlich und binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen.

  3. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist rechtskräftig festgestellt.

  4. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Diese wird dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Bei Durchführung der Reparaturarbeiten hat der Auftraggeber dem Reparaturpersonal auf seine Kosten Unterstützung zu gewähren.

  2. Der Schutz von Personen und Sachen am Ort der Reparatur obliegt dem Auftraggeber.

  3. Der Auftraggeber hat die Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Reparatur zu sorgen.

  4. Der Reparaturleiter ist über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich - zu unterrichten. Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch das Reparaturpersonal sind dem Auftraggeber mitzuteilen.


§ 5 Technische Hilfeleistungen des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Bedarfsfall auf seine Kosten geeignete Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung zu stellen.

  2. Die Hilfskräfte haben den Weisungen der mit der Leitung der Reparaturen vom Auftragnehmer betrauten Personen Folge zu leisten. Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

  3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Reparatur die erforderliche Energie (Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten bereitzustellen.

  4. Falls notwendig, sind vom Auftraggeber diebessichere Räume für die Aufbewahrung der Werkzeuge des Reparaturpersonals und heizbare Aufenthaltsräume auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.

  5. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung der Erprobung notwendig sind.

  6. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nach Eintreffen des Reparaturpersonals unverzüglich mit der Reparatur begonnen werden kann. Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.

  7. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf seine Kosten die Handlungen vorzunehmen.

  8. Die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers bleiben im übrigen unberührt.


§ 6 Frist für die Durchführung der Reparatur

  1. Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

  2. Gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet § 12 Nr. 3 - nicht.


§ 7 Abnahme einer Reparatur, Übernahme durch den Auftraggeber

Bei Verzug des Auftraggebers mit der Übernahme ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber Lagerkosten zu berechnen bzw. den Vertragsgegenstand in diesem Fall auch an einem dritten Ort zu lagern.


§ 8 Gefahrentragung, Transport

  1. Der Hin- und Rücktransport des Reparaturgegenstandes ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers, der auch die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport trägt.

  2. Wird vereinbarungsgemäß der Transport vom Auftragnehmer übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt.

  3. Die vom Auftraggeber zur Instandsetzung übergebenen Auftragsgegenstände sind gegen Feuer, Diebstahl, Transport- und Lagerschäden usw. nicht versichert. Diese Risiken sind vom Auftraggeber zu decken bzw. werden vom Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch und zu Lasten des Auftraggebers gedeckt.


§ 9 Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht

  1. Das Eigentumsrecht an den eingebauten Aggregaten, Ersatz und Zubehörteilen verbleibt, soweit es vorbehalten werden kann, bis zur restlosen Bezahlung beim Auftragnehmer.

  2. Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 10 Altteile

Die Entsorgung von Altteilen und sonstigen nicht mehr benutzbaren Sachen obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer beansprucht diese. Soweit gesetzliche Vorschriften erlassen werden, die etwas anderes bestimmen, verpflichtet sich der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich der Verwertung zu treffen. Dabei soll davon ausgegangen werden, dass sich die Vertragspartner zur Erfüllung der Verwertungspflicht Dritter bedienen.


§ 11 Gewährleistung

  1. Für nicht erkannte Mängel wird Gewähr geleistet, wenn der Mangel innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme gemeldet wird.

  2. Die Mängel müssen dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

  3. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm die nachfolgenden Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

  4. Verletzt der Auftragnehmer die ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 obliegenden Anzeigen- und Mitwirkungspflichten, oder werden die vom Mangel betroffenen Teile des Auftragsgegenstandes in eigener Regie des Auftraggebers verändert oder instandgesetzt, erlischt die Gewährleistungspflicht.

  5. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann, oder nach wiederholter Nachbesserung ein weiterer Nachbesserungsversuch für den Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages oder bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz verlangen.


§ 12 Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet für Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden in Form eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens trifft.

  2. Der Auftragnehmer haftet auch nicht für die Folgeschäden aus einer Reparatur, die dadurch entstehen, dass durch den Einbau von Ersatzteilen neue Risiken an anderen Aggregatsteilen (insbesondere Lagerschäden) geschaffen werden, wenn er den Auftraggeber bei Auftragserteilung auf diese Risiken hingewiesen hat und der Auftrag gleichwohl erteilt worden ist.

  3. Ein darüber hinausgehender Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Auftraggebers – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers geleistet.


§ 13 Gerichtsstand

Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder seiner Wahl - der Sitz einer seiner Zweigniederlassungen.
Stand Februar 2003

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